ffff schreef op 2 februari 2025 12:02:
Na....................... TIEN jaren, ieder jaar opnieuw de aanvraag tot terugbetaling van teveel ingehouden dividendbelasting te hebben uitgevoerd en gedurende 6 jaar, keurig netjes jaar na jaar afgehandeld werd, kreeg ik eergisteren deze " verhelderende" email uit Bonn.
De achterstand is inmiddels ruim drie jaar, maar wat veel ernstiger is: De BURGER wordt gemangeld. Wat jarenlang een lastige, maar uiteindelijk toch doenbare administratieve klus was, is veranderd in een uitermate irritante Burgertreiterij.
Lees nu eens eerlijk dit antwoord, let wel NA tien jaar jaarlijks contact met hen te hebben:
Das BZSt bedauert die derzeit längeren Bearbeitungszeiten, die für Erstattungsanträge nach § 50c Abs. 3 oder § 43b EStG an Steuerausländer mit mindestens 24 Monaten überdurchschnittlich lange sind.
Das BMF Schreiben vom v. 03.12.2014 - IV C 1 - S 2401/08/10001: 011 ( aktuell v. 23.05.2022 IV C 1 - S 2401/19/10001 :006)
verlangt bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer die nach dem 31.03.2013 zufließen eine Steuerbescheinigung. Das Bundeszentralamt für Steuern hat in dem dafür vorgesehenen Verfahren in der Vergangenheit Übergangsregelungen angewendet und auf die Vorlage einer ordnungsgemäßen Steuerbescheinigung verzichtet. Für die Erstattung wurden beispielsweise auch Erträgnisaufstellungen, Gutschriftsanzeigen, Dividendenbescheinigungen der ausländischen Depotbank anerkannt. Hintergrund war, dass es für ausländische Steuerpflichtige (Antragsteller) mit einem Depot bei einer ausländischen Bank, nicht oder nur mit großem Aufwand möglich war, eine ordnungsgemäße Steuerbescheinigung von der sogenannten Zahlstelle zu bekommen. Das ist heute nicht mehr so.
Die Steuerbescheinigung wird durch die (inländische, d.h. deutsche) Zahlstelle ausgestellt. Als Zahlstellen gelten gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 Nr. 3a EStG
inländische (d.h. deutsche) Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, inländische (d.h. deutsche) Wertpapierinstitute, welche die Anteile verwahren oder verwalten und die Kapitalerträge auszahlen bzw. gutschreiben oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlen.
Demnach ist es auch nicht erforderlich, Muster in anderen Sprachen zur Verfügung zu stellen. Kontaktieren Sie bitte ihre Bank und fragen wer von den genannten Einrichtungen die inländische Zahlstelle ist. Eine Steuerbescheinigung kann zu Kosten durch das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut führen. Zur
Höhe der Kosten wenden Sie sich bitte an Ihre depotführende Stelle.
Mit freundlichen Grüßen